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10.1213 PRL CH-UR

Artikel 3 Personalreglement für die kantonalen Lehrpersonen (PRL) - Aufgaben ausserhalb des beruflichen Auftrags

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 3 PRL · Aufgaben ausserhalb des beruflichen Auftrags

1. Lehrpersonen, die Aufgaben übernehmen, die den Auftrag gemäss Reglement über den beruflichen Auftrag der kantonalen Lehrpersonen (RB 10.1219) übersteigen, haben Anrecht auf eine entsprechende Entschädigung oder separate Anrechnung an die Arbeitszeit in Form von Anstellungsprozenten.

2. Für die Entschädigung der Funktion als Klassenlehrperson wird den Schulen, der Kantonalen Mittelschule ab der 3. Klasse des Gymnasiums, pro Schülerin und Schüler ein Betrag von 50 Franken pro Schuljahr zur Verfügung gestellt. Die Schulleitungen regeln die Entschädigung bzw. Anrechnung an die Arbeitszeit der Funktion Klassenlehrperson im Einzelfall.

3. Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Prorektorate bzw. der Mitglieder der Schulleitung. Er hört vorher die zuständige Schulkommission an.

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