10.1213
PRL
CH-UR
Artikel 2 Personalreglement für die kantonalen Lehrpersonen (PRL) - Anstellung
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 PRL · Anstellung
1. Die Anstellung erfolgt in der Regel auf den Beginn des Schuljahrs.
2. Befristete Anstellungsverhältnisse sind auf das notwendige Minimum zu beschränken.