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10.1213 PRL CH-UR

Artikel 2 Personalreglement für die kantonalen Lehrpersonen (PRL) - Anstellung

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 PRL · Anstellung

1. Die Anstellung erfolgt in der Regel auf den Beginn des Schuljahrs.

2. Befristete Anstellungsverhältnisse sind auf das notwendige Minimum zu beschränken.

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