10.1213
PRL
CH-UR
Artikel 16 Personalreglement für die kantonalen Lehrpersonen (PRL) - Intensivfortbildung: Formen
Weiterbildung
Artikel 16 PRL · Intensivfortbildung: Formen
1. Die Intensivfortbildung besteht
a) in der Teilnahme an einem organisierten Angebot einer Pädagogischen Hochschule oder eines anderen Anbieters
b) aus einem individuellen, bewilligungspflichtigen Projekt
2. Ausgeschlossen sind Projekte, die auf eine andere schulische Funktion oder auf eine nicht schulische Tätigkeit vorbereiten oder dem Zweck gemäss Artikel 15 Absatz 3 nicht genügen.