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10.1213 PRL CH-UR

Artikel 15 Personalreglement für die kantonalen Lehrpersonen (PRL) - Intensivfortbildung: Definition

Weiterbildung
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Artikel 15 PRL · Intensivfortbildung: Definition

1. Die Intensivfortbildung ist eine bezahlte Vollzeitfortbildung von längstens zwölf Wochen Dauer. Davon dürfen höchstens zehn Wochen in die Unterrichtszeit fallen.

2. Sie kann mit einer entsprechenden Reduktion des Unterrichtspensums auch über einen längeren Zeitraum verteilt oder mit unbezahltem Urlaub verbunden werden.

3. Die Intensivfortbildung dient

a) der umfassenden beruflichen Standortbestimmung

b) der vertieften Auseinandersetzung mit Schul- und Unterrichtsfragen

c) dem Ziel, die berufliche Motivation zu erhalten

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