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10.1213 PRL CH-UR

Artikel 14 Personalreglement für die kantonalen Lehrpersonen (PRL) - Umfang und Art

Weiterbildung
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Artikel 14 PRL · Umfang und Art

1. Der Umfang der schulinternen und individuellen Weiterbildung richtet sich nach dem Reglement über den beruflichen Auftrag der kantonalen Lehrpersonen (RB 10.1219).

2. Die Art und der konkrete Umfang der individuellen Weiterbildung werden im Gespräch zwischen Lehrperson und Schulleitung festgelegt. In diesem Rahmen und im Rahmen des entsprechenden Schulbudgets trägt der Kanton die Kosten der Weiterbildung.

3. Die Schulleitung überprüft, ob die Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt werden. Sie kann Weisungen erteilen.

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