10.1213
PRL
CH-UR
Artikel 13 Personalreglement für die kantonalen Lehrpersonen (PRL) - Zweck
Weiterbildung
Artikel 13 PRL · Zweck
1. Die Weiterbildung unterstützt die Lehrperson während der ganzen Dauer ihrer Berufstätigkeit, um ihre Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz im Hinblick auf die Berufsausübung zu erhalten und zu erweitern.
2. Sie fördert die Fähigkeit der Lehrperson, Neuerungen in der Schule umzusetzen und mit Lehrpersonen, Schulleitung, Erziehungsberechtigten und weiteren Ausbildungspartnern zusammenzuarbeiten.