Artikel 12 Personalreglement für die kantonalen Lehrpersonen (PRL) - Entschädigung für besondere Aufgaben
Artikel 12 PRL · Entschädigung für besondere Aufgaben
1. Für besondere Aufgaben werden folgende Entschädigungen ausgerichtet
a) * Korrektur und Benotung der Vertiefungsarbeit: 150 Franken pro Arbeit; ist ausnahmsweise eine zweite Korrektur durch eine zweite Lehrperson notwendig, wird auch für diese eine Entschädigung von 150 Franken ausgerichtet
b) * Korrektur und Benotung der Selbstständigen Arbeit in der Ausbildung zur Detailhandelsfachfrau bzw. zum Detailhandelsfachmann: 300 Franken pro Arbeit
c) * ...
d) * Für die Arbeit als Korrektorin bzw. Korrektor bei der selbständigen Arbeit im Beruf Kauffrau / Kaufmann: zwei Einzellektionen pro Arbeit
e) Betreuung der Inderdisziplinären Arbeit im M Profil Kauffrau / Kaufmann: fünf Einzellektionen pro Arbeit
f) Für die Arbeit als Korrektorin bzw. Korrektor bei der Inderdisziplinären Arbeit im M Profil Kauffrau / Kaufmann: zwei Einzellektionen pro Arbeit
2. Die Schulkommission regelt die Entschädigung für die Mitarbeit im Qualifikationsverfahren, wenn sie umfangmässig den Auftrag gemäss Reglement über den beruflichen Auftrag der kantonalen Lehrpersonen (RB 10.1219) übersteigt.