10.1212
CH-UR
Artikel 9 Reglement über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauftrag) - Teilzeitanstellung
Artikel 9 Reglement über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauftrag) · Teilzeitanstellung
1. Die in Teilzeit angestellten Lehrpersonen nehmen den beruflichen Auftrag zeitlich entsprechend der Anstellung wahr.
2. Die Schulleitung regelt mit der einzelnen in Teilzeit angestellten Lehrperson das Arbeitsfeld Schule und die Teilnahme an der schulinternen Weiterbildung.