10.1212
CH-UR
Artikel 8 Reglement über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauftrag) - Arbeitszeit und Unterrichtsverpflichtung
Artikel 8 Reglement über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauftrag) · Arbeitszeit und Unterrichtsverpflichtung
1. Die Arbeitszeit der Lehrpersonen besteht aus der Unterrichtszeit, der vorgegebenen Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts und der frei gestaltbaren Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts.
2. Die Schulleitung kann im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeit festlegen, wann die Lehrpersonen ausserhalb des Unterrichts im Schulhaus anwesend sein müssen.
3. In den Volksschulen darf diese angeordnete Anwesenheit 120 Stunden nicht überschreiten, und davon dürfen maximal fünf Arbeitstage in den Schulferien angesetzt werden.
4. Die Schulleitung gibt die vorgegebenen Arbeitszeiten mit Anwesenheitspflicht frühzeitig bekannt. Ein bedeutender Teil der Arbeitszeit ist durch die Lehrperson individuell frei gestaltbar.