Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.1212 CH-UR

Gegenstand

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

1. Dieses Reglement regelt den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen (Amtsauftrag), die an der Volksschule unterrichten.

1. Der berufliche Auftrag der Lehrperson umfasst folgende vier Arbeitsfelder

a) Unterricht und Klasse

b) Lernende

c) Schule

d) Lehrperson

1. Das Arbeitsfeld Unterricht und Klasse umfasst

a) das Unterrichten, Fördern und Erziehen

b) das Planen, Vorbereiten, Auswerten, Dokumentieren und Weiterentwickeln des Unterrichts

c) das Zusammenarbeiten im Unterrichtsteam

d) das Erledigen von organisatorischen und administrativen Aufgaben bezüglich der Klasse

1. Das Arbeitsfeld Lernende umfasst

a) das Beraten, Begleiten und Beurteilen der Schülerinnen und Schüler

b) die Zusammenarbeit mit den Eltern, Schuldiensten und Behörden

1. Zum Arbeitsfeld Schule gehören folgende Aufgaben

a) das Gestalten und Organisieren der eigenen Schule

b) das Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule

1. Das Arbeitsfeld Lehrperson umfasst folgende Aufgaben

a) die Evaluation der eigenen Tätigkeiten

b) die individuelle Weiterbildung

1. Die jährliche Arbeitszeit der Lehrpersonen entspricht derjenigen der Angestellten der kantonalen Verwaltung.

2. Sie verteilt sich wie folgt auf die Arbeitsfelder

a) Arbeitsfeld Unterricht und Klasse: 85 Prozent

b) Arbeitsfeld Lernende: 5 Prozent

c) Arbeitsfeld Schule: 5 Prozent

d) Arbeitsfeld Lehrperson: 5 Prozent

3. Die Prozentangaben nach Absatz 2 sind Richtwerte, die jährlichen Schwankungen unterliegen können.

1. Die Arbeitszeit der Lehrpersonen besteht aus der Unterrichtszeit, der vorgegebenen Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts und der frei gestaltbaren Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts.

2. Die Schulleitung kann im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeit festlegen, wann die Lehrpersonen ausserhalb des Unterrichts im Schulhaus anwesend sein müssen.

3. In den Volksschulen darf diese angeordnete Anwesenheit 120 Stunden nicht überschreiten, und davon dürfen maximal fünf Arbeitstage in den Schulferien angesetzt werden.

4. Die Schulleitung gibt die vorgegebenen Arbeitszeiten mit Anwesenheitspflicht frühzeitig bekannt. Ein bedeutender Teil der Arbeitszeit ist durch die Lehrperson individuell frei gestaltbar.

1. Die in Teilzeit angestellten Lehrpersonen nehmen den beruflichen Auftrag zeitlich entsprechend der Anstellung wahr.

2. Die Schulleitung regelt mit der einzelnen in Teilzeit angestellten Lehrperson das Arbeitsfeld Schule und die Teilnahme an der schulinternen Weiterbildung.

1. Die Schulleitung kann mit einzelnen Lehrpersonen Vereinbarungen treffen und darin von den Richtwerten nach Artikel 7 abweichen. Dies gilt namentlich bei Übernahme einer Spezialfunktion.

2. Wird eine Lehrperson für eine Spezialfunktion vom Unterricht teilweise entlastet, so entspricht eine Lektion einer ungefähren Jahresarbeitszeit von 60 Stunden.

3. Die Schulleitung kann einzelne Lehrpersonen verpflichten, ihre effektive Arbeitszeit, die sie für einzelne Arbeitsfelder oder das Ausüben von Spezialfunktionen aufwenden, schriftlich festzuhalten und so zu dokumentieren.

1. Das Reglement vom 11. Januar 2006 über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauftrag) wird aufgehoben.

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