10.1135
CH-UR
Artikel 9c Reglement über die Beurteilung im Kindergarten (Beurteilungsreglement) - Massnahmen zum Nachteilsausgleich: Anordnung
Zeugnis - Beurteilung der fachlichen Kompetenzen
Artikel 9c Beurteilungsreglement · Massnahmen zum Nachteilsausgleich: Anordnung
1. Der Schulrat ordnet die Massnahmen zum Nachteilsausgleich auf Antrag der Lehrperson oder der Eltern und gestützt auf die Abklärung des Schulpsychologischen Diensts an. Er kann diese Aufgabe der Schulleitung übertragen.