Artikel 9 Reglement über die Beurteilung im Kindergarten (Beurteilungsreglement) - Beurteilung der fachlichen Kompetenzen
Artikel 9 Beurteilungsreglement · Beurteilung der fachlichen Kompetenzen
1. Die fachlichen Kompetenzen werden in allen besuchten Fächern beurteilt. Massgebend sind die Lernziele des Unterrichts und auf der Oberstufe zusätzlich des Anspruchsniveaus.
2. Im 1. und 2. Schuljahr wird der Eintrag «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» vorgenommen.
3. Von der 3. Klasse der Primarstufe bis zur 3. Oberstufe werden Noten eingetragen. Das gilt auch für die Wahlfächer und die Abschlussarbeit in der 3. Oberstufe.
4. Im Falle angepasster Lernziele mit integrativer Förderung wird im betreffenden Fach oder in den betreffenden Fächern «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» eingetragen.
5. Bei Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder mehrfachen Behinderung erfolgt die Beurteilung nach den Lebensbereichen gemäss der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Wo dies sinnvoll und möglich ist, können auch einzelne Fachbereiche beurteilt werden. Die Schulen können ergänzende Dokumente abgeben. Diese sind nicht Bestandteil des Zeugnisses.