10.1135
CH-UR
Artikel 41 Reglement über die Beurteilung im Kindergarten (Beurteilungsreglement) - Klassenrepetition
Promotion - Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 41 Beurteilungsreglement · Klassenrepetition
1. Während der obligatorischen Schulzeit darf insgesamt nur zweimal, davon die gleiche Klasse nur einmal, wiederholt werden.
2. Schülerinnen und Schüler mit angepassten Lernzielen und Schülerinnen und Schüler der integrierten Oberstufe repetieren in der Regel nicht. Ausnahmen sind möglich.
3. Die Klassenlehrperson teilt die Klassenwiederholung der Schulleitung mit.