10.1135
CH-UR
Artikel 40 Reglement über die Beurteilung im Kindergarten (Beurteilungsreglement) - Gefährdete Promotion
Promotion - Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 40 Beurteilungsreglement · Gefährdete Promotion
1. Ist die Promotion gefährdet, sind die Eltern und die Schulleitung spätestens zu Beginn des zweiten Semesters eines Schuljahres schriftlich zu benachrichtigen.
2. Zieht ein Niveauwechsel gemäss Artikel 24 Absatz 2 gleichzeitig einen Wechsel der Stammklasse gemäss Artikel 33 Absatz 2 nach sich, ist dieser Sachverhalt den Eltern und der Schulleitung spätestens Ende April schriftlich anzuzeigen.