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Artikel 29 Reglement über die Beurteilung im Kindergarten (Beurteilungsreglement) - Erfüllen der Promotion

Promotion - Primarstufe und separierte Oberstufe
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Artikel 29 Beurteilungsreglement · Erfüllen der Promotion

1. Es steigt in die nächst höhere Klasse auf, wer am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres in zwei von drei Promotionsbereichen genügende Beurteilungen erreicht.

2. Als genügende Beurteilung gilt der Eintrag «Lernziel erreicht» bzw. die Note 4 im Zeugnis.

3. Für die Erfüllung von Promotionsbereichen, die mehrere Fächer einschliessen, gilt

a) Im Promotionsbereich Sprachen in der separierten Oberstufe muss im Fach Deutsch und in mindestens einer obligatorischen Fremdsprache eine genügende Beurteilung vorliegen

b) Im Promotionsbereich Sprachen in der Primarstufe muss im Fach Deutsch und in der obligatorischen Fremdsprache Englisch eine genügende Beurteilung vorliegen

c) Im Promotionsbereich Natur, Mensch, Gesellschaft muss mindestens in Natur und Technik oder als Durchschnitt aus Räume, Zeiten, Gesellschaften eine genügende Beurteilung vorliegen

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