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10.1135 CH-UR

Artikel 27 Reglement über die Beurteilung im Kindergarten (Beurteilungsreglement) - Feststellen der Promotion

Promotion
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Artikel 27 Beurteilungsreglement · Feststellen der Promotion

1. Die Promotion muss festgestellt werden

a) auf der Primarstufe

b) in der separierten Oberstufe

c) in der kooperativen Oberstufe

2. Das Feststellen der Promotion entfällt

a) in der 3. Oberstufe

b) in der integrierten Oberstufe

c) in der Werkschule

d) bei Schülerinnen und Schülern mit angepassten Lernzielen (Primarschule)

e) bei integrierten Sonderschülerinnen und Sonderschülern

3. Massgebend für das Feststellen der Promotion ist

a) die Beurteilung der Sachkompetenz in den Promotionsbereichen gemäss Artikel 28 bzw. 32

b) in der kooperativen Oberstufe zusätzlich die Niveauzugehörigkeit in den Niveaufächern

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