Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.1131 CH-UR

Artikel 9 Konkordat über die Schulkoordination - Beitritt

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 Konkordat über die Schulkoordination · Beitritt

1. Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.

← Artikel 8 Konkordat über die Schulkoordination Zweck Artikel 10 Konkordat über die Schulkoordination →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →