Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.1131 CH-UR

Artikel 8 Konkordat über die Schulkoordination - Fristen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 8 Konkordat über die Schulkoordination · Fristen

1. Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Artikel 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.

2. Die Konkordatskantone verpflichten sich

a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Artikel 2 lit. a festzulegen

b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7 jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen

3. Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Artikel 2 lit. d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

← Artikel 7 Konkordat über die Schulkoordination Zweck Artikel 9 Konkordat über die Schulkoordination →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →