10.1131
CH-UR
Artikel 8 Konkordat über die Schulkoordination - Fristen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 8 Konkordat über die Schulkoordination · Fristen
1. Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Artikel 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.
2. Die Konkordatskantone verpflichten sich
a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Artikel 2 lit. a festzulegen
b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7 jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen
3. Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Artikel 2 lit. d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.