10.1131
CH-UR
Artikel 5 Konkordat über die Schulkoordination - Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Organisatorische Vorkehrungen
Artikel 5 Konkordat über die Schulkoordination · Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
1. Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Artikel 2 bis Artikel 4 festgelegten Aufgaben.
2. Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
3. Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
4. Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.