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10.1131 CH-UR

Artikel 4 Konkordat über die Schulkoordination - Zusammenarbeit

Materielle Vorschriften
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Artikel 4 Konkordat über die Schulkoordination · Zusammenarbeit

1. Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.

2. Zu diesem Zweck werden

a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt

b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet

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