10.1117
CH-UR
Artikel 6 Reglement über die Einführungsklasse - Lehrpersonen
Organisation
Artikel 6 Reglement über die Einführungsklasse · Lehrpersonen
1. In der Einführungsklasse können unterrichten
a) Primarlehrpersonen mit ausreichender Berufserfahrung auf der Unterstufe
b) Lehrpersonen mit heilpädagogischer Zusatzausbildung
2. Im Rahmen des übergeordneten und des gemeindlichen Rechts richtet sich die Besoldung nach der Ausbildung.
3. Die Pflichtlektionenzahl der Lehrpersonen der Einführungsklasse entspricht derjenigen der Primarlehrpersonen. Als Lektionen werden auch solche für den alternierenden Unterricht, für den individuellen Förderungsunterricht und für die Zusammenarbeit mit den Eltern und Fachlehrpersonen anerkannt.