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Artikel 2 Reglement über die Einführungsklasse

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Artikel 2 Reglement über die Einführungsklasse

1. Gemeinden oder Kreisschulen, welche die Einführungsklasse führen wollen, haben dem Erziehungsrat rechtzeitig ein Gesuch einzureichen, das Angaben über die Organisation und die Schulzimmerausstattung sowie die Schülerzahlen und die Ausbildung der Lehrpersonen enthält.

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