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Artikel 9 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Förderungsmassnahmen und Sonderschulung: Heilpädagogische Schulungsformen (Art. 2 Abs. 3, Art. 7 Bst. d SchG)

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Artikel 9 Schulverordnung · Förderungsmassnahmen und Sonderschulung: Heilpädagogische Schulungsformen (Art. 2 Abs. 3, Art. 7 Bst. d SchG)

1. Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht nicht zu folgen vermögen, erhalten heilpädagogischen Zusatzunterricht oder werden in gemischten Regelklassen (Kinder mit Lernschwierigkeiten) oder in Kleinklassen und in Werkklassen unterrichtet.

2. Der Schulrat weist die Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Lehrperson und gestützt auf ein Gutachten des Schulpsychologischen Dienstes einer der Schulungsformen nach Absatz 1 zu. Vorher hört er die Eltern an.

3. Will eine Gemeinde oder eine Kreisschule Schulungsformen im Sinne dieser Bestimmung einführen oder auflösen, hat sie vorher die Bewilligung des Erziehungsrates einzuholen.

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