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Artikel 8 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Förderungsmassnahmen und Sonderschulung: Grundsatz (Art. 2 Abs. 3, Art. 7 Bst. d SchG)

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Artikel 8 Schulverordnung · Förderungsmassnahmen und Sonderschulung: Grundsatz (Art. 2 Abs. 3, Art. 7 Bst. d SchG)

1. Um alle Schülerinnen und Schüler der Volksschule entsprechend ihren Begabungen und körperlichen Eigenheiten zu fördern, treffen die Gemeinden mit Unterstützung des Kantons geeignete Massnahmen.

2. Als geeignete Massnahmen gelten namentlich heilpädagogische und therapeutische Dienste und Schulungsformen, Prävention, Förderungsunterricht, Zusatzunterricht, Kleinklassen, Werkklassen, integrative Förderungsklassen und Einführungsklassen.

3. Die Massnahmen sind zu koordinieren.

4. Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien zu den Förderungsmassnahmen und zur Sonderschulung.

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