Artikel 7 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Sekundarstufe I (Art. 10 f. SchG)
Artikel 7 Schulverordnung · Sekundarstufe I (Art. 10 f. SchG)
1. Die Gemeinden oder Kreisschulen organisieren die Sekundarstufe I gemäss einem der folgenden Modelle
a) separiertes Modell: mit Sekundar-, Real- und Werkschule, wobei die Schulzweige den schulischen Gegebenheiten entsprechend zusammenarbeiten sollen
b) kooperatives Modell: mit Stammklassen A und Stammklassen B sowie Niveaugruppen (Niveau A und Niveau B) in einzelnen Fächern
c) integriertes Modell: mit Stammklassen und Niveaugruppen (Niveau A und Niveau B) in einzelnen Fächern
2. Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien zur Ausgestaltung der Modelle. Er kann altersgemischte Klassen zulassen.
3. Die Heilpädagogische Förderung kann sowohl in Werkklassen als auch integrativ erfolgen.
4. Die ersten zwei Klassen des Gymnasiums werden in der Mittelschulverordnung (RB 10.2401) geregelt.