Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.1115 CH-UR

Artikel 7 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Sekundarstufe I (Art. 10 f. SchG)

Einzelne Schulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 7 Schulverordnung · Sekundarstufe I (Art. 10 f. SchG)

1. Die Gemeinden oder Kreisschulen organisieren die Sekundarstufe I gemäss einem der folgenden Modelle

a) separiertes Modell: mit Sekundar-, Real- und Werkschule, wobei die Schulzweige den schulischen Gegebenheiten entsprechend zusammenarbeiten sollen

b) kooperatives Modell: mit Stammklassen A und Stammklassen B sowie Niveaugruppen (Niveau A und Niveau B) in einzelnen Fächern

c) integriertes Modell: mit Stammklassen und Niveaugruppen (Niveau A und Niveau B) in einzelnen Fächern

2. Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien zur Ausgestaltung der Modelle. Er kann altersgemischte Klassen zulassen.

3. Die Heilpädagogische Förderung kann sowohl in Werkklassen als auch integrativ erfolgen.

4. Die ersten zwei Klassen des Gymnasiums werden in der Mittelschulverordnung (RB 10.2401) geregelt.

← Artikel 6a Schulverordnung Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Gegenstand und Zweck (Art. 1 SchG) Artikel 8 Schulverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →