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Artikel 6 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Primarstufe (Art. 9 SchG)

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Artikel 6 Schulverordnung · Primarstufe (Art. 9 SchG)

1. Die Primarstufe umfasst sechs Schuljahre.

2. Sie wird unterteilt in

a) Unterstufe: 1. und 2. Klasse

b) Mittelstufe I: 3. und 4. Klasse

c) Mittelstufe II: 5. und 6. Klasse

3. Die Klassen der Primarstufe können in ein- bzw. mehrklassigen Abteilungen geführt werden.

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