10.1115
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Kindergarten (Art. 8 SchG)
Einzelne Schulen
Artikel 5 Schulverordnung · Kindergarten (Art. 8 SchG)
1. Kindergärten sind grundsätzlich als Vollzeitkindergärten zu führen. Ausnahmen hat der Erziehungsrat zu bewilligen.
2. Kinder, die vor Beginn der Schulpflicht ein freiwilliges Kindergartenjahr absolvieren, sind zum regelmässigen Besuch verpflichtet.
3. Der Schulrat organisiert die jährliche Aufnahme der eintrittsberechtigten Kinder. Er kann diese Aufgabe der Schulleitung oder dem Schulsekretariat übertragen.
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