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Artikel 49 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Kantonale Schulaufsicht (Art. 65 SchG)

Schulinstanzen - Kantonale Instanzen
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Artikel 49 Schulverordnung · Kantonale Schulaufsicht (Art. 65 SchG)

1. Die zuständige Direktion beaufsichtigt die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Schulen.

2. Sie überprüft in Zusammenarbeit mit der externen Evaluation die Qualität und Vergleichbarkeit des Bildungsangebotes an den einzelnen Schulen und im Kanton als Ganzes.

3. Der Erziehungsrat erlässt nähere Vorschriften. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der Schulrat, die Schulleitung, die kantonale Schulaufsicht und die Eltern in geeigneter Form über das Ergebnis der externen Evaluation informiert werden.

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