Artikel 48 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Erziehungsrat: Aufgaben (Art. 64 SchG)
Artikel 48 Schulverordnung · Erziehungsrat: Aufgaben (Art. 64 SchG)
1. Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen aus. Er erfüllt die Aufgaben, die ihm Artikel 64 des Schulgesetzes und die besondere Gesetzgebung übertragen.
2. Darüber hinaus hat er
a) Rechtserlasse aus dem Gebiet der Schule und der Erziehung für den Regierungsrat vorzubereiten und zu prüfen
b) das Visitationswesen zu organisieren
c) Weisungen zu erlassen über die Berichterstattung der Gemeinden und der Schulinspektorate an den Kanton
d) Wahlvorschläge zuhanden des Regierungsrates für beauftragte Personen und Kommissionen im Schul- und Erziehungsbereich zu begutachten
e) die Koordination mit der Mittelschule zu gewährleisten
f) dem Regierungsrat Massnahmen zu empfehlen, die die Gesundheitspflege an den öffentlichen Schulen gewährleisten
g) weitere Massnahmen vorzuschlagen oder, sofern er dazu zuständig ist, zu treffen, die dem Bildungsziel des Schulgesetzes förderlich sind
3. Der Erziehungsrat ist befugt, den Schulbehörden und den Lehrpersonen allgemeine Weisungen zu erteilen, um einen geordneten Schulbetrieb zu gewährleisten.