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Artikel 44 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Pädagogische Schulleitung (Art. 59 Abs. 1 Bst. c SchG)

Schulinstanzen - Gemeindeinstanzen
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Artikel 44 Schulverordnung · Pädagogische Schulleitung (Art. 59 Abs. 1 Bst. c SchG)

1. Der Schulrat wählt eine Schulleitung.

2. Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Schulleitung einsetzen.

2.1 Übergangsbestimmung: In Gemeinden mit weniger als neun Schulabteilungen hat der Schulrat die Schulleitung spätestens auf den 1. August 2010 einzusetzen.

3. Die Schulleitung trägt die Verantwortung, dass die Schule ihren fachlichen und erzieherischen Auftrag erfüllt. Sie arbeitet dabei mit dem Schulrat und der Lehrerschaft, insbesondere im Rahmen von Lehrerkonferenzen, zusammen.

4. In diesem Rahmen bestimmt der Schulrat die Zusammensetzung, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Schulleitung. Er hat der Schulleitung die notwendige Zeit einzuräumen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Dieser Zeitbedarf gilt als Arbeitszeit.

5. Der Erziehungsrat erlässt nähere Vorschriften über die Schulleitung.

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