Artikel 40 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Pflichten der Lehrperson (Art. 52 ff. SchG)
Artikel 40 Schulverordnung · Pflichten der Lehrperson (Art. 52 ff. SchG)
1. Die Lehrperson ist verpflichtet
a) die Schülerinnen und Schüler gemäss den Zielsetzungen des Schulgesetzes auszubilden, zu fördern und zu erziehen
b) den Schülerinnen und Schülern sowie allen weiteren im Schulbetrieb tätigen Personen Achtung und Wertschätzung entgegenzubringen
c) insbesondere die körperliche, seelische und geistige Integrität der ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler zu respektieren
d) das schulische Interesse sowie das selbstständige Denken und Handeln der Schülerinnen und Schüler zu wecken und zu fördern
e) die Verantwortung für die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Auftrages der Schule zu übernehmen
f) den Unterricht gewissenhaft vorzubereiten, diesen gemäss Lehrplan zu erteilen und auszuwerten
g) mit den Eltern, Behörden, Schuldiensten, der Schulleitung und dem Schulteam zusammenzuarbeiten
h) bei der Gestaltung und an der Entwicklung des Schullebens fördernd mitzuarbeiten
i) sich regelmässig fortzubilden
2. Der Erziehungsrat kann dazu nähere Vorschriften erlassen (Amtsauftrag).