10.1115
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Privatschulen (Art. 6 SchG)
Trägerschaft der Schulen
Artikel 4 Schulverordnung · Privatschulen (Art. 6 SchG)
1. Der Erziehungsrat erteilt die Bewilligung, eine Privatschule zu führen, wenn diese Schule
a) eine Ausbildung und Erziehung gewährleistet, die jener an den öffentlichen Schulen gleichwertig sind
b) sich den Bildungszielen des Schulgesetzes verpflichtet
2. Der Erziehungsrat kann mit der Bewilligung entsprechende Bedingungen und Auflagen verbinden.
3. Der Erziehungsrat regelt die Abgabe von Diplomen durch die Privatschulen.
4. Im Übrigen sind das Schulgesetz und diese Verordnung für Privatschulen sinngemäss anzuwenden.