10.1115
CH-UR
Artikel 39 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Rechte der Lehrperson (Art. 52 ff. SchG)
Lehrpersonen
Artikel 39 Schulverordnung · Rechte der Lehrperson (Art. 52 ff. SchG)
1. Die Lehrperson hat das Recht
a) im Rahmen des Lehrplanes die Lehrmethoden frei zu wählen
b) für ihre Schulführung durch die Schulleitung und die Schulinspektorate beurteilt zu werden
c) sich fortzubilden und beraten zu lassen
d) im gesetzlichen Rahmen für ihre Fortbildung finanziell unterstützt zu werden
e) bei der Gestaltung des Schulbetriebes und bei der Weiterentwicklung der Schule mitzureden
f) durch die Schulbehörden vor ungerechtfertigten Angriffen geschützt zu werden
g) im Lehrerteam eine Vertretung zu bestimmen und diese mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Schulrates zu delegieren
h) in wichtigen Angelegenheiten, die die Schule betreffen, direkt oder über ihre Berufsorganisation angehört zu werden