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Artikel 37 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Lehrbewilligung (Art. 53 SchG)

Lehrpersonen
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Artikel 37 Schulverordnung · Lehrbewilligung (Art. 53 SchG)

1. Lehrpersonen bedürfen einer kantonalen Lehrbewilligung. Die zuständige Direktion erteilt sie gestützt auf anerkannte Lehrdiplome und Studienabschlüsse.

2. Die zuständige Direktion kann Lehrpersonen, die kein anerkanntes Lehrdiplom und keinen anerkannten Studienabschluss haben, in begründeten Fällen trotzdem eine befristete Lehrbewilligung ausstellen, sofern die Ausbildung und die persönlichen Eigenschaften der Lehrperson Gewähr bieten für eine verantwortbare Schulführung.

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