Artikel 35 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Disziplinarmassnahmen (Art. 51 SchG)
Artikel 35 Schulverordnung · Disziplinarmassnahmen (Art. 51 SchG)
1. Gegen Schülerinnen und Schüler, die schuldhaft die gesetzlich geregelte Schulordnung verletzen oder den Schulbetrieb auf andere Weise untragbar stören, können Disziplinarmassnahmen getroffen werden.
2. Alle Disziplinarmassnahmen müssen erzieherischen Charakter haben.
3. Die Lehrperson ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig
a) Ermahnung der Schülerin oder des Schülers
b) mündliche oder schriftliche Verwarnung der Schülerin oder des Schülers
c) zusätzliche sinnvolle Arbeit
d) Zurückbehalten nach dem Unterricht unter Aufsicht der Lehrperson und nach Orientierung der Eltern
e) kurzzeitige Wegweisung vom Unterricht mit Verbleib im Schulhaus
f) Ausschluss aus laufenden besonderen Schulveranstaltungen wie insbesondere Lagern oder Projektwochen
4. Die Schulleitung trifft folgende Disziplinarmassnahmen
a) schriftliche Verwarnung zuhanden der Eltern
b) Androhung eines Antrags an den Schulrat, eine weitere Disziplinarmassnahme zu treffen
5. Der Schulrat ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig
a) Verweis
b) zeitweiser Ausschluss aus der Schule
c) endgültiger Ausschluss aus der Schule
6. Die Schulleitung und die Lehrperson treffen die Disziplinarmassnahmen, nachdem sie die betroffenen Schülerinnen oder Schüler über den Grund für die Disziplinarmassnahme und über deren Notwendigkeit aufgeklärt haben. Ihre Anordnungen sind endgültig.
7. Disziplinarmassnahmen, die der Schulrat trifft, richten sich nach den Bestimmungen über den Rechtsschutz.
8. Der Erziehungsrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.