Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.1115 CH-UR

Artikel 33 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Art. 50 SchG)

Eltern, Schülerinnen und Schüler - Schülerinnen und Schüler
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 33 Schulverordnung · Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Art. 50 SchG)

1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet

a) die obligatorischen Fächer und die selbstgewählten Freifächer sowie die obligatorischen Schulanlässe zu besuchen

b) aktiv mitzuarbeiten und den Weisungen der Lehrpersonen sowie den schulhausinternen Vorschriften nachzukommen

c) den Mitschülerinnen und Mitschülern sowie den Lehrpersonen und weiteren im Schulbetrieb tätigen Personen mit Achtung und Wertschätzung zu begegnen

d) mit fremdem Eigentum sorgfältig umzugehen

← Artikel 32 Schulverordnung Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Gegenstand und Zweck (Art. 1 SchG) Artikel 34 Schulverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →