10.1115
CH-UR
Artikel 33 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Art. 50 SchG)
Eltern, Schülerinnen und Schüler - Schülerinnen und Schüler
Artikel 33 Schulverordnung · Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Art. 50 SchG)
1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet
a) die obligatorischen Fächer und die selbstgewählten Freifächer sowie die obligatorischen Schulanlässe zu besuchen
b) aktiv mitzuarbeiten und den Weisungen der Lehrpersonen sowie den schulhausinternen Vorschriften nachzukommen
c) den Mitschülerinnen und Mitschülern sowie den Lehrpersonen und weiteren im Schulbetrieb tätigen Personen mit Achtung und Wertschätzung zu begegnen
d) mit fremdem Eigentum sorgfältig umzugehen