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Artikel 32 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Rechte der Schülerinnen und Schüler (Art. 49 SchG)

Eltern, Schülerinnen und Schüler - Schülerinnen und Schüler
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Artikel 32 Schulverordnung · Rechte der Schülerinnen und Schüler (Art. 49 SchG)

1. Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht

a) eine Ausbildung und Erziehung zu erhalten, die ihren Fähigkeiten entspricht

b) die Schuldienste zu beanspruchen

c) gerecht beurteilt und behandelt zu werden

d) ihre Persönlichkeit frei und menschenwürdig entfalten zu können

e) dass ihre Privatsphäre gewahrt bleibt

f) im Rahmen der Promotionsordnung und des Übertrittsverfahrens den Schultyp frei zu wählen

g) im Schulalltag angemessen mitreden zu können

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