Artikel 30 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Rechte der Eltern (Art. 47 SchG)
Artikel 30 Schulverordnung · Rechte der Eltern (Art. 47 SchG)
1. Die Eltern haben Anspruch darauf
a) * vom Schulrat, von der Schulleitung und von den Lehrpersonen alle Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung der elterlichen Rechte und Pflichten notwendig sind
b) über Lernfortschritte und das Arbeits- und Sozialverhalten ihres Kindes informiert zu werden
c) in die bewerteten Leistungen des Kindes Einblick zu nehmen
d) Einzelgespräche mit der Lehrperson führen zu können
e) nach Absprache mit der Lehrperson Einblick in den Unterricht zu nehmen
f) über Schulversuche und Reformen rechtzeitig informiert zu werden
g) über Schulausfälle frühzeitig informiert zu werden
h) während der obligatorischen Schulzeit in der Regel zumindest zu einer Elternzusammenkunft pro Schuljahr eingeladen zu werden
i) direkt oder über ihre Vereinigungen zu Rechtserlassen und Entwicklungen im Schulbereich, die für sie von besonderem Interesse sind, angehört zu werden