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Artikel 3 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Bildung von Kreisschulen (Art. 4 SchG)

Trägerschaft der Schulen
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Artikel 3 Schulverordnung · Bildung von Kreisschulen (Art. 4 SchG)

1. Vermag eine Gemeinde kein genügendes und zweckmässiges Schulangebot einzurichten und zu erhalten, kann sie sich für das ganze Schulangebot oder für Teile davon mit einer oder mehreren Gemeinden zu einer Kreisschule zusammenschliessen.

2. Kreisschulen sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften zu begründen. Ihre Statuten müssen mindestens Bestimmungen enthalten über: Name und Sitz, Zweck, Schulangebot, Mitgliedschaft, Organisation, Mittel. Der Erziehungsrat erlässt ein Musterstatut.

3. Freiwillige Kreisschullösungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Erzwungene kann nur der Regierungsrat verfügen, nachdem er die betroffene Gemeinde angehört hat; sein Entscheid ist endgültig.

4. In einfachen Fällen kann der Regierungsrat den betroffenen Gemeinden erlauben oder vorschreiben, statt eine Kreisschule zu bilden, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschliessen, der das gemeinsame Schulangebot regelt. Der Vertrag muss, um gültig zu sein, vom Regierungsrat genehmigt werden.

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