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Artikel 29d Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Schulausschluss und Schliessung der Schule

Schulmedizinischer Dienst
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Artikel 29d Schulverordnung · Schulausschluss und Schliessung der Schule

1. Schülerinnen und Schüler mit ansteckenden Krankheiten können vorübergehend vom Schulbesuch ausgeschlossen werden.

2. Bei Massenerkrankungen kann der Schulrat nach Rücksprache mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt ganze Klassen oder Schulen schliessen. Der Schulrat kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der Schulleitung delegieren.

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