10.1115
CH-UR
Artikel 29 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Grundsatz
Schulmedizinischer Dienst
Artikel 29 Schulverordnung · Grundsatz
1. Die Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler ist in erster Linie eine Aufgabe der Eltern.
2. Der Schulmedizinische Dienst umfasst die Bereiche Schularzt und Schulzahnarzt.
3. Der Schulmedizinische Dienst untersteht der Aufsicht durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt und durch die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt.