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Artikel 28 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Lehrmittel (Art. 30 SchG)

Organisation der Schule - Schulbetrieb
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Artikel 28 Schulverordnung · Lehrmittel (Art. 30 SchG)

1. Die zuständige Direktion betreibt den Lehrmittelverlag, der alle offiziellen Lehrmittel ausliefert. Sie kann diese Aufgabe Dritten übertragen. Allfällige Gewinne aus dem Lehrmittelverlag sind ausschliesslich im Interesse der offiziellen Lehrmittel zu verwenden.

2. Die zuständige Direktion führt ein Verzeichnis der offiziellen Lehrmittel.

3. Die Schulleitung sorgt dafür, dass die Schulen mit den obligatorischen Lehrmitteln ausgerüstet sind. Für das Untergymnasium erfüllt die Schulleitung der Kantonalen Mittelschule diese Aufgabe.

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