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Artikel 2 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung) (Schulverordnung) - Genügendes Schulangebot (Art. 4 SchG)

Trägerschaft der Schulen
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Artikel 2 Schulverordnung · Genügendes Schulangebot (Art. 4 SchG)

1. Die Gemeinden sind für ein genügendes und zweckmässiges Schulangebot verantwortlich.

2. Der Erziehungsrat entscheidet nach Anhören des Schulrates, ob das Schulangebot genügend und zweckmässig ist.

3. Die Gemeinden sind verpflichtet, festgestellte Mängel von sich aus zu beheben; andernfalls trifft der Erziehungsrat geeignete Massnahmen.

4. Für Kreisschullösungen gilt Artikel 3.

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