10.1111
CH-UR
Artikel 9 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Primarstufe
Einzelne Bildungsstufen - Volksschule
Artikel 9 Bildungsgesetz · Primarstufe
1. Die Primarstufe vermittelt wichtige, grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen. Sie bereitet auf die Sekundarstufe I vor. Sie schafft die Grundlagen für die Urteilsfähigkeit, das selbstständige Denken sowie das eigenverantwortliche und soziale Handeln.
2. Sie umfasst sechs Schuljahre.