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Artikel 9 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Primarstufe

Einzelne Bildungsstufen - Volksschule
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Artikel 9 Bildungsgesetz · Primarstufe

1. Die Primarstufe vermittelt wichtige, grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen. Sie bereitet auf die Sekundarstufe I vor. Sie schafft die Grundlagen für die Urteilsfähigkeit, das selbstständige Denken sowie das eigenverantwortliche und soziale Handeln.

2. Sie umfasst sechs Schuljahre.

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