Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.1111 CH-UR

Artikel 8 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Kindergarten

Einzelne Bildungsstufen - Volksschule
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 8 Bildungsgesetz · Kindergarten

1. Der Kindergarten ist die erste Stufe der Volksschule und dauert im Minimum ein Jahr.

2. Er fördert das Kind auf spielerische Art in seiner Entwicklung und hilft ihm, schulreif für die Primarschule und gemeinschaftsfähig zu werden.

3. Die Einwohnergemeinden ermöglichen allen Kindern den Besuch von einem zusätzlichen Jahr vor dem Eintritt in den obligatorischen Kindergarten.

4. Der Landrat regelt die Möglichkeit und die Voraussetzungen, um den Kindergarten und die ersten ein bis zwei Jahre der Primarstufe in einer gemeinsamen Abteilung zu führen.

← Artikel 7 Bildungsgesetz Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Gegenstand Artikel 9 Bildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →