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Artikel 71 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 71 Bildungsgesetz · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt. Er kann es schrittweise in Kraft setzen.

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