10.1111
CH-UR
Artikel 71 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 71 Bildungsgesetz · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2. Der Regierungsrat bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt. Er kann es schrittweise in Kraft setzen.