10.1111
CH-UR
Artikel 70 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Übergangsbestimmung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 70 Bildungsgesetz · Übergangsbestimmung
1. Für Lehrpersonen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 55. Altersjahr bereits erreicht haben und in einem Vollpensum angestellt sind, erfolgt die Altersreduktion weiterhin nach den Regeln des bisherigen Rechts, sofern dieses für die Betroffenen günstiger ist.