10.1111
CH-UR
Artikel 7 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Gliederung
Einzelne Bildungsstufen - Volksschule
Artikel 7 Bildungsgesetz · Gliederung
1. Die Volksschule umfasst
a) das freiwillige erste Jahr und das obligatorische zweite Jahr des Kindergartens
b) die Primarstufe
c) die Sekundarstufe I
d) besondere Organisationsformen zur Förderung von Lernenden