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Artikel 68 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Ausführungsrecht

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 68 Bildungsgesetz · Ausführungsrecht

1. Der Landrat ergänzt dieses Gesetz durch Verordnung und führt dieses näher aus.

2. Er kann einzelne Rechtsetzungsbefugnisse an den Regierungsrat oder den Erziehungsrat weiterdelegieren.

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