10.1111
CH-UR
Artikel 68 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Ausführungsrecht
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 68 Bildungsgesetz · Ausführungsrecht
1. Der Landrat ergänzt dieses Gesetz durch Verordnung und führt dieses näher aus.
2. Er kann einzelne Rechtsetzungsbefugnisse an den Regierungsrat oder den Erziehungsrat weiterdelegieren.