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Artikel 67 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Weiterzug von Strafverfügungen

Rechtsschutz
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Artikel 67 Bildungsgesetz · Weiterzug von Strafverfügungen

1. Der Weiterzug von Strafverfügungen des Schulrats zur gerichtlichen Beurteilung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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